Satzung

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Ihre Ansprechpartnerin

Bei Fragen zu unserer Satzung wenden Sie sich bitte an:

Ulrike Veser, 1. Vorsitzende
c/o Geschäftsstelle
Hohgarten 2
Rathaus Singen
D-78224 Singen

Telefon: +49 (0) 77 31-85 244
Telefon: +49 (0) 77 31-85 885 244

kulturbuero@singen.de

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    Satzung des Kunstvereins Singen e.V.

    § 1 Name, Sitz

    Der Verein führt den Namen „Kunstverein Singen e.V.“.
    Er hat seinen Sitz in Singen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

    § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein fördert und vermittelt bildende Kunst im Hegau und am Bodensee. Diese Förderung erfolgt z.B. durch die Veranstaltung von Vorträgen, Begegnung und Aussprache mit Künstlern, Präsentation von Ausstellungen und deren Publikation, Kooperationsprojekte, Führungen durch Museen und Ateliers sowie durch Unterstützung von Kunstausstellungen anderer Träger. Daneben kann der Verein Kunstwerke für eine öffentliche Kunstsammlung oder Einzelobjekte für die Öffentlichkeit kaufen, sofern dafür Mittel vorhanden sind.
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung (AO).
    3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
    6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 3 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 4 Vereinsämter

    Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

    § 5 Mitglieder

    1. Mitglied Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidungen des Vorstandes über Aufnahmeanträge sind endgültig.
    3. Jedes Mitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.
    4. Jedes Mitglied teilt dem Verein eine ladungsfähige Email-Adresse mit.

    § 6 Mitgliedsbeitrag

    1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
    2. Die Mitglieder erhalten für ihren Mitgliedsbeitrag freien Zutritt zu den Ausstellungen des Vereines.

    § 7 Ehrenmitgliedschaft

    Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstands und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

    § 8 Ende der Mitgliedschaft

    1. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresschluss erfolgen.
    2. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

    § 9 Ausschluss

    Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Ru¨ckstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, u¨ber den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

    § 10 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

    § 11 Vorstand

    1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem oder der
      a) 1. Vorsitzenden
      b) 2. Vorsitzenden
      c) Schatzmeister/in
      d) Schriftführer/in
      e) und bis zu sieben Beisitzer/innen
    2. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für jeweils drei Jahre.
    3. Zur gerichtlichen wie außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam oder jeder einzeln mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.

    § 12 Aufgaben des Vorstands

    1. Der Vorstand leitet den Verein und führt Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der Vereinszwecke durch.
    2. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Einladung der Mitgliederversammlung.
    3. Der Vorstand kann Ausschüsse mit besonderen Aufgabenstellungen betrauen.
    4. Der Vorstand ist berechtigt, Auswahlrechte und Verantwortung für Auswahlen bei Ausstellungen auch auf Nichtmitglieder des Vereins zu übertragen.
    5. Der Vorstand legt zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über das vergangene Geschäftsjahr, die wirtschaftliche Situation des Vereines sowie die Planungen für das kommende Geschäftsjahr vor.
    6. Der/Die Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder erhalten die Vollmacht, Änderungen der Satzung in nicht grundsätzlicher Art, die von den Behörden, insbesondere vom Registergericht gefordert werden, ohne Einberufung einer nochmaligen Versammlung vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung wird hiervon in der nächsten Sitzung informiert.

    §13 Vorstandssitzungen

    1. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt und werden von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Daneben muss die Vorstandssitzung einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter der Angabe von Gründen verlangen.
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    3. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.

    §14 Schatzmeister/in

    Der/Die Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er/Sie hat mit dem Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern vorzulegen.

    §15 Schriftführer/in

    Der/Die Schriftführer/in verwaltet das Mitgliedswesen des Vereins und übernimmt die Protokollführung bei den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

    § 16 Ordentliche Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einberufung erfolgt per Email an alle Mitglieder durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

    § 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss daneben einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder beantragt. Die Einladung erfolgt analog § 16 der Satzung.

    § 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. Sie nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht des vergangenen Geschäftsjahres entgegen und erteilt die Entlastungen. Sie beschließt die Höhe der Vereinsbeiträge, die erforderlichen oder beantragten Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.
    2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht anwesend. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    3. Über die Mitgliederversammlung wird von dem/der Schriftführer/in Protokoll geführt. Das Protokoll ist von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

    § 19 Auflösung des Vereines

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    2. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
    3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der/die 1. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in zu Liquidatoren bestellt.
    4. Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Singen, welche es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des in §2 beschriebenen Vereinszweckes verwenden muss.

    § 20 Inkrafttreten

    Die vorstehende Satzung wurde an der Mitgliederversammlung am 25. April 2018 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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